Deutsche Tageszeitung - Krankschreibung parallel zur Kündigungsfrist ist verdächtig

Krankschreibung parallel zur Kündigungsfrist ist verdächtig


Krankschreibung parallel zur Kündigungsfrist ist verdächtig
Krankschreibung parallel zur Kündigungsfrist ist verdächtig / Foto: ©

Eine Krankschreibung, die passgenau den Zeitraum bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses umfasst, ist verdächtig. Der sonst hohe Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dann erschüttert, wie am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Danach müssen Arbeitnehmer dann weitere Nachweise liefern und gegebenenfalls den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden. Andernfalls muss der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten. (Az: 5 AZR 149/21)

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Geklagt hatte eine ehemalige kaufmännische Angestellte aus Niedersachsen. Am 8. Februar 2019 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019. Gleichzeitig legte sie eine auf den 8. Februar 2019 datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die ebenfalls zwei Wochen bis zum 22. Februar 2019 lief.

Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung. Der Beweiswert des Attests sei erschüttert, weil es genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung abdecke. Die Angestellte rechtfertigte dies mit dem Hinweis, sie habe vor einem Burn-out gestanden.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hatte der Zahlungsklage der Angestellten noch stattgegeben. Das BAG hob dieses Urteil nun auf und wies die Klage ab.

Zwar habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung üblich einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber könne diesen aber erschüttern. Dies sei hier gelungen. Das Zusammentreffen des Kündigungstags mit dem Tag der Bescheinigung und zudem der Laufzeit des Attests mit der Kündigungsfrist begründe "einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit". Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats habe die Klägerin die Richtigkeit des Attests nicht hinreichend konkret belegt. Üblich geschehe dies durch eine Vernehmung des Arztes nach seiner Entbindung von der Schweigepflicht.

(O.Tatarinov--DTZ)

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