Deutsche Tageszeitung - Sieben Jahre Jugendhaft für tödliche Schläge gegen zwei Monate altes Kind

Sieben Jahre Jugendhaft für tödliche Schläge gegen zwei Monate altes Kind


Sieben Jahre Jugendhaft für tödliche Schläge gegen zwei Monate altes Kind
Sieben Jahre Jugendhaft für tödliche Schläge gegen zwei Monate altes Kind / Foto: © AFP/Archiv

Wegen tödlicher Faustschläge gegen seine zwei Monate alte Tochter hat das Landgericht im niedersächsischen Oldenburg einen 19-Jährigen zu sieben Jahren Jugendhaft verurteilt. Nach Angaben eines Gerichtssprechers ging die Kammer in ihrer Entscheidung vom Dienstag von einer Körperverletzung mit Todesfolge aus. Von der Staatsanwaltschaft gefordert worden war ein Urteil wegen Totschlags. Auch diese hatte aber auf sieben Jahre Haft plädiert.

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Nach Angaben des Sprechers war dem Beschuldigten nach Einschätzung der Kammer ein Tötungsvorsatz nicht mit der nötigen Sicherheit nachzuweisen. Gerichte müssen demnach laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vor einer Verurteilung wegen Tötungsdelikten sehr sorgfältig prüfen, ob ein solcher Vorsatz vorliegt. Dagegen sprachen im vorliegenden Fall unter anderem die umgehend von dem 19-jährigen eingeleiteten Rettungsversuche.

Der Angeklagte hatte seiner Tochter in der Familienwohnung mindestens zwei Schläge versetzt, wodurch sie schwere innere Verletzungen erlitt und starb. Er selbst rief anschließend den Rettungsdienst. Der junge Mann hatte die Tat zum Prozessauftakt Ende November gestanden und auf Drogenprobleme sowie eine etwaige psychische Erkrankung in Form einer Schizophrenie verwiesen.

Dafür fand das Gericht dem Sprecher zufolge in dem Prozess, an dem auch eine psychiatrische Sachverständige teilnahm, keine ausreichenden Belege. Es stufte den 19-Jährigen als zur Tatzeit voll steuerungsfähig ein. Dessen Verteidigung hatte auf eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge plädiert, aber kein Strafmaß genannt. Nach Jugendstrafrecht liegt die maximale Dauer einer Haftstrafe in Deutschland bei zehn Jahren.

(O.Zhukova--DTZ)

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