Deutsche Tageszeitung - Nachbarschaftsstreit vor dem BGH: Mehr als sechs Meter hohe Bambushecke zulässig

Nachbarschaftsstreit vor dem BGH: Mehr als sechs Meter hohe Bambushecke zulässig


Nachbarschaftsstreit vor dem BGH: Mehr als sechs Meter hohe Bambushecke zulässig
Nachbarschaftsstreit vor dem BGH: Mehr als sechs Meter hohe Bambushecke zulässig / Foto: © AFP/Archiv

Eine Hecke, auch wenn sie aus Bambus besteht, darf mit dem nötigen Abstand zum Nachbargrundstück beliebig hoch sein. Mögliche Grenzen können nur die Länder über ihr Nachbarschaftsrecht vorgeben, wie am Freitag der Bundesgerichtshof (BGH) entschied. Einen Nachbarschaftsstreit über eine mehr als sechs Meter hohe Bambushecke verwiesen die Karlsruher Richter zur Klärung des Abstands an das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main zurück. (Az. V ZR 185/23)

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Hintergrund des im Raum Frankfurt spielenden Streits ist die nachbarschaftsrechtliche Privilegierung von Hecken. Sie müssen weniger Abstand zum Nachbargrundstück haben als etwa Sträucher und Bäume. Hessen fordert einen Mindestabstand von 25 Zentimetern, die Hecke darf dann 1,20 Meter hoch sein. Ab 50 Zentimetern sind zwei Meter erlaubt, ab 75 Zentimetern sieht das hessische Nachbarrechtsgesetz keine Höhenbegrenzung mehr vor.

Der klagende Nachbar meinte, es sei fraglich, ob Bambus überhaupt eine Hecke bilden könne. Zudem sei schon im Begriff der Hecke eine Höhenbegrenzung enthalten. Hierzu urteilte nun der BGH, dass es auf die Art der Pflanze nicht ankommt. Entscheidend sei, dass die Hecke "einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss" vermittele. Zudem seien Hecken im allgemeinen Sprachgebrauch "eher funktionell durch die von ihnen erzielte Abgrenzungs- und Schutzfunktion definiert, ohne diese Funktionen zugleich mit einer Höhenbegrenzung in Verbindung zu bringen".

Daher könne nicht Sache der Gerichte sein, durch eine eigene Definition des Begriffs "Hecke" eine Höhenbegrenzung in das Landesrecht "hineinzulesen", betonten die Karlsruher Richter. Anderes könne nur gelten, wenn von einer Hecke "ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks" ausgehen.

Ob im Streitfall der klagende Nachbar den nun höchstrichterlich als "Hecke" anerkannten Bambus dulden muss, blieb dennoch offen. Denn der BGH rügte einen Formfehler bei der Feststellung des OLG, dass der Abstand von 75 Zentimetern eingehalten ist. Dies müssen die Frankfurter Richter nun nochmals prüfen.

Sollten die 75 Zentimeter unterschritten sein, käme noch der im Streitfall besondere Umstand zum Tragen, dass zwischen den Grundstücken ein durch Betonsteine abgesicherter Höhenunterschied besteht. Hierzu urteilte der BGH, dass die dann geltende Höhenbeschränkung von zwei Metern vom oberen Grundstück aus zu messen ist. Andernfalls dürfe bei einem Höhenunterschied von zwei Metern der obere Eigentümer gar keine Hecke mehr pflanzen. Anderes gelte allerdings, wenn ein Eigentümer den Boden an der Grundstücksgrenze extra aufschütten lässt, bevor er die Hecke pflanzt.

Bislang hatte der BGH bereits entschieden, dass bei einer Hecke auf dem tiefer gelegenen Grundstück die Höhe ebenfalls vom Boden des oberen Grundstücks aus zu messen ist.

(L.Svenson--DTZ)

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