Deutsche Tageszeitung - Neuer Pass mit früherem Geburtsjahr: Frau scheitert in Rechtsstreit um Renteneintritt

Neuer Pass mit früherem Geburtsjahr: Frau scheitert in Rechtsstreit um Renteneintritt


Neuer Pass mit früherem Geburtsjahr: Frau scheitert in Rechtsstreit um Renteneintritt
Neuer Pass mit früherem Geburtsjahr: Frau scheitert in Rechtsstreit um Renteneintritt / Foto: © GETTY IMAGES NORTH AMERICA/AFP/Archiv

Eine Frau ist vor Gericht mit dem Versuch gescheitert, ihren Renteneintritt durch Vorlage eines neuen Passes mit abweichendem Geburtsjahr um 14 Jahre nach vorn zu verlagern. Zwar seien nachträgliche Änderungen durch Vorlage neuer Urkunden unter "engen Voraussetzungen" ausnahmsweise möglich, urteilte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nach Angaben vom Donnerstag. In diesem Fall sei der neue Pass aber nicht plausibler als der alte. (Az. L 33 R 333/21)

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Nach Gerichtsangaben war die Klägerin Anfang der 80er Jahre mit ihrem Ehemann nach Deutschland gekommen. Sie legte damals einen libanesischen Pass vor, demzufolge sie 1960 in Beirut geboren und staatenlos sei. Entsprechend vergab die Rentenversicherung eine Sozialversicherungsnummer, die dieses Jahr zugrunde legte. Ab Anfang 2015 gab die Frau dann gegenüber den Behörden an, sie heiße eigentlich anders und sei 1946 in der Türkei geboren.

Als Beweis legte sie einen im Vorjahr 2014 ausgestellten türkischen Pass sowie einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vor, der das Geburtsjahr 1946 bestätigte. Als die Frau unter Verweis darauf 2017 eine Altersrente beantragte, lehnte die Rentenversicherung ab. Sie erkannte das alternative Geburtsjahr nicht an und vergab keine neue Versicherungsnummer.

Es kam zu einem Rechtsstreit, in dem die Klägerin in erster Instanz vor dem Sozialgericht Berlin zunächst gewann. Das gemeinsame Landessozialgericht von Berlin und Brandenburg in Potsdam gab nun aber der Berufung der Rentenversicherung statt und verneinte einen Anspruch der Frau auf eine Änderung des Geburtsjahrs. Eine Revision dagegen ist jedoch noch möglich.

Der zuständige Senat leitete Ermittlungen ein und ließ unter anderem durch einen Fingerabdruckvergleich klären, dass es sich bei der 1981 eingereisten Frau und der jetzt unter anderem Namen auftretenden Klägerin um denselben Menschen handelte. Nach dessen Überzeugung sind die inzwischen vorgelegten türkischen Urkunden jedoch prinzipiell nicht besser geeignet als der libanesische Pass, um das korrekte Geburtsdatum der Klägerin zu belegen.

Demnach wurde das vermeintliche Geburtsdatum 1946 von türkischen Behörden erst Ende 1962 registriert, also mit fast 17-jähriger Verzögerung. Ein derart großer Abstand zwischen Geburt eines Kinds und Eintrag in das amtliche Personenstandsregister war nach Gerichtsangaben in ländlichen Gebieten der Türkei zwar prinzipiell nicht ungewöhnlich. Allerdings sah es die Beweiskraft beeinträchtigt - zumal die Klägerin bei dem Eintrag nicht anwesend war, also auch eine grobe Altersdiskrepanz nicht auffallen konnte.

Weitere Indizien sprachen laut Gericht zudem gegen das Geburtsjahr 1946. So hätte sich die Frau bei der ebenfalls dokumentierten Hochzeit mit ihrem 1963 geborenen Ehemann im Jahr 1977 theoretisch mit einem 14-Jährigen vermählt. Ihre sechs Kinder hätte sie dann im Alter zwischen 35 und 45 Jahren zur Welt gebracht. Dies sei alles insgesamt "sehr unwahrscheinlich".

Letztlich seien die später vorgelegten türkischen Urkunden "nicht besser geeignet als der libanesische Pass, die Richtigkeit des Geburtsdatums zu belegen", erklärte das Gericht. Damit bleibe das Geburtsjahr maßgeblich, das die Klägerin erstmals gegenüber der Rentenversicherung angegeben habe. Gegen die Entscheidung kann diese aber noch am Bundessozialgericht vorgehen.

(M.Dorokhin--DTZ)

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