Deutsche Tageszeitung - Gericht: Keine Mietobergrenze für Neubau nach Abriss eines Hauses

Gericht: Keine Mietobergrenze für Neubau nach Abriss eines Hauses


Gericht: Keine Mietobergrenze für Neubau nach Abriss eines Hauses
Gericht: Keine Mietobergrenze für Neubau nach Abriss eines Hauses / Foto: ©

Das Land Berlin darf nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts den Abriss eines Hauses nicht deshalb untersagen, weil die Mieten für die geplanten Neubauwohnungen eine bestimmte Grenze überschreiten. Das Gericht verpflichtete deshalb in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil die zuständige Behörde, den Abriss zu genehmigen. Es ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zu. (Az. VG 6 K 452.18)

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Die Genehmigung zum Abriss war unter Berufung auf das verschärfte Zweckentfremdungsverbotsgesetz in Berlin untersagt worden, wonach bei einem solchen Neubau für Ersatzwohnungen eine Nettokaltmiete von 7,92 Euro pro Quadratmeter nicht überschritten werden darf.

In dem konkreten Fall will eine Grundstückseigentümerin in Berlin-Charlottenburg eine Mehrfamilienhaus mit 30 Mietwohnungen abreißen, das sei 2018 leer steht. Die Wohnfläche soll von 1300 auf 3500 Quadratmeter steigen, geplant sind darauf mehr als 60 Eigentumswohnungen.

Das Bezirksamt verweigerte ihr laut Gericht die Abrissgenehmigung, weil die Neubauwohnungen für einen durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmerhaushalt unbezahlbar seien. Dagegen klagte die Eigentümerin nun erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht.

Durch die höhere Anzahl an Wohnungen werde der Wohnraumverlust mehr als ausgeglichen, erklärte das Gericht. Die Eigentumswohnungen mit einem höheren Standard als die vorherigen Mietwohnungen dienten zudem der Versorgung des allgemeinen Wohnungsmarkts, da die Luxusgrenze nicht überschritten werde.

Die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts wandte sich auch gegen die Mietobergrenze für Neubauten in solchen Fällen. Durch eine solche Regulierung werde der Neubau von Wohnungen wesentlich erschwert. Die "starre und zeitlich unbegrenzte Festlegung" eines geringen Mietpreises für Ersatzwohnungen jeder Art und Lage verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

(N.Loginovsky--DTZ)