Deutsche Tageszeitung - Bundesarbeitsgericht erleichtert Kündigungen bei kurzen Arbeitsverhältnissen

Bundesarbeitsgericht erleichtert Kündigungen bei kurzen Arbeitsverhältnissen


Bundesarbeitsgericht erleichtert Kündigungen bei kurzen Arbeitsverhältnissen
Bundesarbeitsgericht erleichtert Kündigungen bei kurzen Arbeitsverhältnissen / Foto: © AFP/Archiv

Für die Dauer der Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen gibt es keine feste Regel. Was angemessen ist, hängt vielmehr vom Einzelfall ab, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag in Erfurt entschied. Eine Begründung der Kündigung ist demnach generell erst nach sechs Monaten notwendig. (Az. 2 AZR 160/24)

Textgröße ändern:

Die Klägerin war in Berlin für ein konkretes Projekt als Kundenberaterin beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag war auf ein Jahr befristet, die Probezeit sollte vier Monate betragen. Die Arbeitgeberin kündigte nach dreieinhalb Monaten mit einer Frist von drei Wochen.

Laut Gesetz muss die Dauer der Probezeit der Vertragslaufzeit angemessen sein. Mit ihrer Klage machte die Arbeitnehmerin geltend, die viermonatige Probezeit sei bei einer Vertragslaufzeit von nur einem Jahr unangemessen lang. Die Vertragsklausel sei daher unwirksam und eine Probezeitkündigung nicht mehr zulässig gewesen.

In der Vorinstanz war das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg dem gefolgt und hatte "ein Quorum von 25 Prozent" für angemessen gehalten, hier also drei Monate. Wie nun das BAG entschied, gibt es aber "keinen Regelwert". Vielmehr hänge die angemessene Dauer der Probezeit vom Einzelfall hab. Hier habe die Arbeitgeberin einen detaillierten Einarbeitungsplan über 16 Wochen vorgelegt. Von daher sei es verhältnismäßig gewesen, die Probezeit etwas länger anzusetzen.

Laut Kündigungsschutzgesetz besteht eine sogenannte Wartezeit von sechs Monaten, bis die Schutzwirkungen dieses Gesetzes gelten. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen schöpft die Probezeit diese Wartezeit in der Regel aus.

In dem nun entschiedenen Fall wiesen die Erfurter Richter darauf hin, dass sich mit einer verkürzten Probezeit nicht automatisch auch die Wartezeit verkürzt. Das bedeutet, dass eine Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate generell keiner Begründung und sozialen Rechtfertigung bedarf, auch wenn die Probezeit gegebenenfalls schon vorbei ist. Nur die Kündigungsfrist ist dann gegebenenfalls länger.

(I.Beryonev--DTZ)

Empfohlen

Mangelnde Transparenz: EU verhängt Millionenstrafe gegen X

Ungeachtet von Warnungen aus dem Weißen Haus hat die EU-Kommission gegen die Onlineplattform X eine Geldbuße von 120 Millionen Euro verhängt. Die Brüsseler Behörde begründete dies am Freitag mit mangelnder Transparenz bei Werbung und Nutzerkonten auf der Plattform von Tech-Milliardär Elon Musk. Die Regierung von US-Präsident Donald Trump warf der EU "Zensur" vor.

USA: Nicht mehr alle Neugeborene sollen gegen Hepatitis B geimpft werden

Unter US-Präsident Donald Trump eingesetzte Experten haben für eine Kehrtwende bei Impfungen von Säuglingen plädiert. Die Impfkommission empfahl am Freitag, Neugeborene in den USA nicht mehr grundsätzlich gegen Hepatitis B zu immunisieren. Dabei handelt es sich um eine Leberentzündung, die im schlimmsten Fall bei Kindern zum Tod führen kann. Kinderarzt-Vertreter kritisierten die neue Vorgabe als "unverantwortlich".

Gericht untersagt Eurowings irreführende Werbung mit CO2-Ausgleich

Die Fluggesellschaft Eurowings hat bei der Flugbuchung einem Gerichtsurteil zufolge Verbraucherinnen und Verbraucher mit Angaben über den CO2-Ausgleich von Flugreisen in die Irre geführt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf untersagte der Airline, bei Online-Ticketkäufen auf bestimmte Art und Weise mit der Kompensation von CO2-Emissionen zu werben, wie das Gericht am Freitag erklärte. Damit gab es der Berufung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. (Az. I-20 U 38/25)

Medienberichte: Empfehlung für Erhöhung von Rundfunkbeitrag überraschend reduziert

Beim seit Jahren umstrittenen Thema Rundfunkbeitrag gibt es Medienberichten zufolge eine überraschende Entwicklung. Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) reduzierte ihre Beitragsempfehlung, wie die Branchendienst Medieninsider und DWDL am Freitag berichteten. Demnach empfiehlt die KEF eine Erhöhung um 28 Cent auf 18,64 Euro zum 1. Januar 2027 - statt der ursprünglich empfohlenen 18,94 Euro.

Textgröße ändern: