Deutsche Tageszeitung - Gericht: Mädchen darf Nachnamen von neuem Ehemann von Mutter annehmen

Gericht: Mädchen darf Nachnamen von neuem Ehemann von Mutter annehmen


Gericht: Mädchen darf Nachnamen von neuem Ehemann von Mutter annehmen
Gericht: Mädchen darf Nachnamen von neuem Ehemann von Mutter annehmen / Foto: © AFP/Archiv

Ein Kind darf einer Gerichtsentscheidung zufolge den Nachnamen des neuen Ehemanns seiner Mutter annehmen - obwohl der leibliche Vater dagegen war. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main laut Mitteilung vom Montag. Das Gericht wandte dabei eine neue, großzügigere Gesetzeslage im Namensrecht an. Der Antrag war noch vor Gesetzesänderung eingereicht worden. Die Anwendung des neuen Gesetzes verstoße aber nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

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Maßgeblich nach dem neuen Namensrecht sei nun, ob die sogenannte Einbenennung dem Kindeswohl diene. Im konkreten Fall ging es um ein fast achtjähriges Mädchen. Die Eltern hatten sich vor der Geburt getrennt. Das Kind trug die Geburtsnamen der Mutter und des portugiesischen Vaters. Es lebte von Anfang an bei der Mutter, die das alleinige Sorgerecht hatte.

Gegen den Vater wurden laut Gerichtsangaben mehrfach Gewaltschutzanordnungen erlassen. Kontakte zwischen Vater und Tochter fanden nur äußerst selten statt.

Die Mutter heiratete später erneut und nahm den Namen ihres neuen Ehemanns an. Auch ihr Sohn aus dieser Ehe trägt diesen Namen. Für ihre Tochter wollte sie denselben Nachnamen, was der leibliche Vater aber verweigerte.

Die Mutter beantragte, die fehlende Zustimmung des Vaters familiengerichtlich zu ersetzen. Dem stimmte das zuständige Familiengericht zu. Die Beschwerde des Vaters vor dem Oberlandesgericht blieb erfolglos.

Das Familiengericht könne nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage die Zustimmung des Vaters ersetzen, wenn die Einbenennung "dem Wohl des Kinds dient", führte der Senat aus.

Für die fast achtjährige Tochter gewinne der Nachname zukünftig an Bedeutung, hieß es zur Begründung weiter. Der leibliche Vater sei für die Tochter letztlich ein fremder Mensch. Das Interesse des Kinds überwiege daher. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Entscheidung fiel im November.

(P.Vasilyevsky--DTZ)

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