Deutsche Tageszeitung - Urteil: Bei verlorenem Gepäck auch Anspruch auf Teil der Reisekosten

Urteil: Bei verlorenem Gepäck auch Anspruch auf Teil der Reisekosten


Urteil: Bei verlorenem Gepäck auch Anspruch auf Teil der Reisekosten
Urteil: Bei verlorenem Gepäck auch Anspruch auf Teil der Reisekosten / Foto: © AFP/Archiv

Bei einer Pauschalreise mit dem Flugzeug verlorenes oder beschädigtes Gepäck ist einem Urteil zufolge ein so großer Mangel des Urlaubs, dass der Veranstalter neben dem Gepäck auch einen Teil der Reisekosten ersetzen muss. In einem am Dienstag vom Landgericht Frankenthal veröffentlichten und bereits rechtskräftigen Urteil bekam eine fünfköpfige Familie ein gutes Drittel des Reisepreises ersetzt. Der Reiseveranstalter musste insgesamt knapp 5000 Euro zahlen. (Az.: 7 O 321/25).

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Die betroffene Familie war mit einer Pauschalreise in die Türkei geflogen. Auf dem Hinflug ging ein Koffer mit Reiseutensilien für ihre drei kleinen Kinder verloren und wurde nie wieder gefunden. Außerdem wurde der Kinderwagen samt Babywanne stark beschädigt. Die verlorenen Sachen kaufte die Familie vor Ort nach. Einen Teil davon bekam sie vom Reiseveranstalter erstattet.

Vor Gericht verlangte sie aber auch einen Teil des Reisepreises zurück. Das Landgericht Frankenthal gab der Familie teilweise Recht. Der Veranstalter muss 35 Prozent des Reisepreises zurückzahlen. Durch Verlust und Beschädigung des Gepäcks war die Pauschalreise mangelhaft, entschieden die Richter.

Der Reiseveranstalter hat die Pflicht, das Gepäck unbeschädigt bis zum Ziel zu transportieren, urteilte das Gericht. Statt sich zu erholen, sei die Familie zunächst damit beschäftigt gewesen, Ersatz für die verlorenen Gegenstände zu beschaffen. Neben den Kosten der Neubeschaffung müsse wegen des damit verbundenen Stress auch ein Teil des Urlaubspreises erstattet werden.

Einen von ihr ebenfalls verlangten Ersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit erhielt die Familie jedoch nicht. Denn der Badeurlaub an sich blieb trotz der Störungen erhalten.

(I.Beryonev--DTZ)

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