Deutsche Tageszeitung - Keine Arbeitgeber-Entschädigung für geschassten Kirchenmusiker

Keine Arbeitgeber-Entschädigung für geschassten Kirchenmusiker


Keine Arbeitgeber-Entschädigung für geschassten Kirchenmusiker
Keine Arbeitgeber-Entschädigung für geschassten Kirchenmusiker / Foto: ©

Ein vor über 20 Jahren wegen eines außerehelichen Kindes entlassener katholischer Kirchenmusiker kann nun wohl endgültig keine weiteren Entschädigungszahlungen verlangen. Neben der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zugesprochenen Entschädigung vom Bund muss nicht auch die Kirche noch für entgangenen Lohn bezahlen, wie am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. (Az: 8 AZR 511/18)

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Der Kläger war Organist und Chorleiter der katholischen St.-Lambertus-Gemeinde in Essen-Rellinghausen. Er war eine außereheliche Beziehung eingegangen. Als diese Frau 1998 ein Kind von ihm erwartete, kündigte die Kirche. Seine Klage hiergegen blieb durch alle Instanzen ohne Erfolg; auch das Bundesverfassungsgericht wies seine Beschwerde ab.

Vor dem EGMR hatte der geschasste Kirchenmusiker dagegen Erfolg. Die Straßburger Richter urteilten 2010, mit der Kündigung habe die Kirche sein Recht auf Privat- und Familienleben verletzt. In einem Folgeurteil sprachen sie ihm 2012 eine vom Bund zu zahlende Entschädigung von 40.000 Euro zu.

Eine Wiederaufnahme seines Kündigungsschutzverfahrens konnte der Kirchenmusiker danach allerdings nicht erreichen. Mit einer weiteren Klage machte er daher geltend, die Kirche müsse ihm zumindest die ihm entgangenen Gehälter ersetzen, insgesamt 275.067 Euro.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte dies abgelehnt. Bei einer inzwischen rechtskräftigen Kündigung komme ein solcher Schadenersatz nur bei vorsätzlichem Fehlverhalten des Arbeitgebers in Betracht. Hier habe die katholische Kirche aber nach ihren eigenen Glaubensgrundsätzen und auch nach der bisherigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte gehandelt.

Hierzu urteilte nun das BAG lediglich knapp, diese Begründung sei "revisionsrechtlich nicht zu beanstanden".

(N.Loginovsky--DTZ)