Deutsche Tageszeitung - Automatische Verlängerung eines Maklerauftrags grundsätzlich möglich

Automatische Verlängerung eines Maklerauftrags grundsätzlich möglich


Automatische Verlängerung eines Maklerauftrags grundsätzlich möglich
Automatische Verlängerung eines Maklerauftrags grundsätzlich möglich / Foto: ©

Ein Immobilienmakler darf grundsätzlich einen befristeten Alleinauftrag abschließen, der sich ohne Kündigung automatisch verlängert. Dabei darf eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten und eine automatische Verlängerung um jeweils drei Monate vereinbart werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschied. Ein Kunde wird demnach bei einer vierwöchigen Kündigungsfrist durch solche Bedingungen nicht unangemessen benachteiligt. Im konkreten Fall blieb allerdings die Klage einer Maklerin vor dem BGH erfolglos. (Az. I ZR 40/19)

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Die Maklerin hatte einen auf sechs Monate befristeten sogenannten Alleinverkaufsvertrag mit einer Wohnungseigentümerin zum Verkauf einer Wohnung abgeschlossen, der sich ohne Kündigung jeweils um drei Monate verlängern sollte. Die Eigentümerin kündigte den Vertrag nicht, beauftragte aber kurz vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit einen anderen Makler. Diesem zahlte sie nach erfolgreichem Wohnungsverkauf eine Provision. Die erste Maklerin verlangte deshalb Schadenersatz in Höhe der entgangenen Provision.

Das Oberlandesgericht Stuttgart wies ihre Klage im Berufungsverfahren ab, weil die Klausel zur automatischen Verlängerung unwirksam sei. Der BGH wies nun die dagegen gerichtete Revision zurück, obwohl die Bundesrichter keine grundsätzlichen Einwände gegen das Vertragsmodell haben.

Die Richter begründeten dies damit, dass sich die Kündigungsfrist im Streitfall nur aus den Anlagen zum Vertrag ergebe. Da diese Regelung deshalb nicht Bestandteil des Vertrags sei, sei die Verlängerungsklausel insgesamt unwirksam und der geltend gemachte Schadenersatzanspruch unbegründet.

(W.Uljanov--DTZ)