Deutsche Tageszeitung - Frühere Briefportoerhöhung für Standardbriefe war rechtswidrig

Frühere Briefportoerhöhung für Standardbriefe war rechtswidrig


Frühere Briefportoerhöhung für Standardbriefe war rechtswidrig
Frühere Briefportoerhöhung für Standardbriefe war rechtswidrig / Foto: ©

Eine frühere Briefporto-Erhöhung ist rechtswidrig gewesen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht mit einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil nach einer Klage gegen die Preisanhebung für Standardbriefe der Deutschen Post von 62 auf 70 Cent für die Jahre 2016 bis 2018. Für Verbraucher hat die Entscheidung keine direkten Folgen, das Porto liegt inzwischen bei 80 Cent. Das Urteil belebte aber die Debatte über eine Reform des Postgesetzes.

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Direkte Auswirkungen auf Kunden hat das Urteil des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts nicht. Das Verfahren betraf nach Angaben einer Gerichtssprecherin nur die Klage des Verbands anderer Postunternehmen. Verbraucher hätten dagegen selbst gegen die Portopreise vor Gericht ziehen müssen.

Darauf wies auch die Deutsche Post hin. Die Entscheidung entfalte nur Wirkung gegenüber dem Kläger, alle anderen Kunden könnten daraus keine Ansprüche geltend machen, erklärte das Unternehmen. Die aktuell geltenden Entgelte seien auch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Konkret zu der Entscheidung der Verwaltungsrichter wollte sich die Post erst äußern, wenn die genauen Urteilsgründe vorliegen.

Hintergrund des Rechtsstreits sind die Vorgaben zur Genehmigung der Portopreise. Das Postgesetz schreibt vor, dass das Porto für Standardbriefe aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Post genehmigt werden muss. Dabei wird auch ein Gewinnzuschlag ermittelt. Dafür setzte die Bundesregierung im Jahr 2015 einen neuen Maßstab fest: Der Zuschlag wird seither auf Grundlage eines Vergleichs mit Postunternehmen ermittelt, die auf vergleichbaren Märkten in anderen EU-Staaten tätig sind.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig stufte nun aufgrund dieser neuen Berechnungsmethode die Entgeltgenehmigung durch die Bundesnetzagentur als rechtswidrig ein. Die im Jahr 2015 erlassenen Bestimmungen seien unwirksam, weil sie nicht durch eine Verordnungsermächtigung des Postgesetzes gedeckt seien. Damit sei kein Gewinnzuschlag erfasst, der sich an den Gewinnmargen von Postunternehmen auf vergleichbaren Märkten orientiere.

Der Vorsitzende des klagenden Bundesverbands Paket und Expresslogistik (BIEK), Marten Bosselmann, bezeichnete das Urteil als "richtungsweisend für Verbraucher und Wettbewerb". Klar sei, dass das bestehende Postgesetz dringend modernisiert werden müsse. Es sei an der Zeit, "dass die Bundespolitik und der Regulierer ihr postpolitisches Handeln an klaren wettbewerbsfreundlichen Grundsätzen orientieren".

Auch der Bundesverband Briefdienste forderte eine Gesetzesreform. Die Portoregulierung und das Gesetz entsprächen nicht mehr den heutigen Anforderungen an den Verbraucherschutz und eine positive Entwicklung des Wettbewerbs auf den Brief- und Paketmärkten, erklärte der Verbandsvorsitzende Walther Otremba.

(Y.Ignatiev--DTZ)

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