Deutsche Tageszeitung - Abtreibungsgegner wegen Holocaust-Schmähung gegen Frauenärztin Hänel verurteilt

Abtreibungsgegner wegen Holocaust-Schmähung gegen Frauenärztin Hänel verurteilt


Abtreibungsgegner wegen Holocaust-Schmähung gegen Frauenärztin Hänel verurteilt
Abtreibungsgegner wegen Holocaust-Schmähung gegen Frauenärztin Hänel verurteilt / Foto: ©

Die bekannte Frauenärztin Kristina Hänel hat sich in einem Zivilprozess gegen einen radikalen Abtreibungsgegner durchgesetzt, der ihre Tätigkeit auf seiner Internetseite mit den Verbrechen in NS-Vernichtungslagern gleichsetzte. Am Montag gab das Hamburger Landgericht einer Unterlassungsklage Hänels statt und verurteilte den Mann außerdem zu einer Entschädigungszahlung von 6000 Euro an die Medizinerin. Dieser kann aber noch Einspruch einlegen.

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Die Klage richtet sich nach Gerichtsangaben gegen den Betreiber einer Internetseite mit dem an den Begriff Holocaust erinnernden Namen "Babycaust.de". Dieser hatte Hänel in Beiträgen demnach mit den SS-Wachmannschaften und Ärzten in den NS-Vernichtungslager verglichen. Zudem belegte er sie mit dem Ausdruck "entartet".

Das Gericht sah darin eine rechtlich unzulässige "Schmähkritik", die der Betroffene nicht hinnehmen muss. Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt Derartiges grundsätzlich nicht mehr ab. Die Richter hatten bereits zum Prozessauftakt am Freitag erklärt, der Klage von Hänel stattzugeben. Dass die eigentliche Verkündung erst am Montag erfolgte, hatte im Wesentlichen technische Gründe.

Die Gießener Medizinerin berät und behandelt Frauen, die sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden. Sie wird von radikalen Abtreibungsgegnern dafür angefeindet und wegen des Vorwurfs der unerlaubten Werbung für Schwangerschaftsabbrüche angezeigt. Sie wurde dafür schon verurteilt. Ihr Fall führte unter anderem auch schon zu einer Änderung des fraglichen Paragrafen im Strafrecht.

Die Beklagtenseite fehlte bei dem Verhandlungstermin am Freitag unentschuldigt, weshalb die Entscheidung der Richter als ein sogenanntes Versäumnisurteil erging. In einem Zivilprozess ist das möglich. Der Beklagten kann dagegen jedoch noch Einspruch einlegen. Dafür hat er zwei Wochen ab Zustellung des Urteils Zeit.

Zum Auftakt des Prozesses hatte unter anderem auch das deutsche Auschwitz-Komitee den Seitenbetreiber scharf kritisiert. Dieser relativiere auf menschenverachtende und für die Opfer verletzende Weise den Holocaust, verhöhne die von den Nazis Ermordeten und verunglimpfe damit Ärzte, "die Frauen in Notlagen helfen". Die Organisation erklärte, sie hoffe, dass die Richter dieses "üble Treiben" beendeten und derartige Vergleiche künftig untersagten.

(W.Novokshonov--DTZ)

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