Deutsche Tageszeitung - Urlaubsabbruch nach Corona-Risikokontakt in Hotel ist kein Reisemangel

Urlaubsabbruch nach Corona-Risikokontakt in Hotel ist kein Reisemangel


Urlaubsabbruch nach Corona-Risikokontakt in Hotel ist kein Reisemangel
Urlaubsabbruch nach Corona-Risikokontakt in Hotel ist kein Reisemangel / Foto: ©

Eine Familie ist vor dem Amtsgericht in Hannover mit einer Klage auf Erstattung von Reise- und Urlaubskosten nach einem Corona-Risikokontakt in einem Hotel in Österreich gescheitert. Wie das Gericht am Dienstag mitteilte, wurden die Kläger von den dortigen Behörden vor die Wahl gestellt, sich in Quarantäne zu begeben oder abzureisen. Sie reisten ab und forderten den vollen Reisepreis sowie Ersatz für vergeudeten Urlaub. Der Richter lehnte die Forderung ab. (Az.570 C 12046/20)

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Nach Gerichtsangaben handelte es sich bei dem Risikokontakt um einen Mitarbeiter der Hotelanlage, dessen Beschäftigte regelmäßig auf das Coronavirus getestet wurden. Bis zur Anreise der Kläger waren alle Tests negativ, erst nach deren Ankunft gab es einen Treffer. Da der fragliche Mitarbeiter auch Kontakt zu den Klägern hatte, veranlassten die Behörden entsprechende Schritte.

Später zahlte der Anbieter einen Teil des Reisepreises zurück, was den Klägern jedoch nicht genügte. Daher klagten sie vor dem Amtsgericht der niedersächsischen Hauptstadt auf Rückzahlung des vollen Preises sowie Ersatz für ihre Fahrtkosten sowie nutzlos aufgewendeten Urlaub. Ihrer Meinung nach lag ein Reisemangel vor.

Diese Argumentation wies der Richter in seinem Urteil allerdings zurück. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch liege ein Mangel nur bei bestimmten Konstellationen vor, etwa wenn eine Reise nicht die vertraglich vereinbarte "Beschaffenheit" aufweise. Es gebe aber keinerlei Hinweise auf eine Übereinkunft, mit der das Hotel den Klägern garantiert habe, dass während ihres Aufenthalts keine Mitarbeiter an Corona erkranken würden. Die Kläger hätten auch nicht etwa implizit von einer solchen Erwartung ausgehen können.

Auch eine Haftung der Veranstalter wegen schuldhaften Verhaltens komme nicht in Betracht. Eine Erkrankung eines Hotelmitarbeiters während der Reise der Kläger im Sommer vergangenen Jahres sei dem "typischen allgemeinen Lebensrisiko" zuzuordnen und entziehe sich dem von den Beklagten beherrschbaren Verantwortungsbereich, wie das Gericht betonte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann noch in einer höheren gerichtlichen Instanz angefochten werden.

(A.Nikiforov--DTZ)

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