Deutsche Tageszeitung - EuGH-Gutachten stärkt Touristen bei Insolvenz in Pandemie den Rücken

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EuGH-Gutachten stärkt Touristen bei Insolvenz in Pandemie den Rücken


EuGH-Gutachten stärkt Touristen bei Insolvenz in Pandemie den Rücken
EuGH-Gutachten stärkt Touristen bei Insolvenz in Pandemie den Rücken / Foto: © AFP/Archiv

Einem neuen Gutachten am Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge steht Touristen auch dann die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen an einen insolventen Reiseveranstalter zu, wenn die Verbraucher selbst zuvor die Reise wegen der Pandemie stornierten. Die Sicherheit für die Erstattung deckt nach Auffassung der zuständigen Generalanwältin auch diesen Fall ab, wie aus den am Donnerstag in Luxemburg vorgelegten Schlussanträgen hervorgeht. (Az. C‑771/22 und C-45/23)

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Es ging um Fälle aus Belgien und Österreich. Kunden hatten noch vor Ausbruch der Coronapandemie für den März und den Juni 2020 Pauschalreisen bei unterschiedlichen Veranstaltern gebucht. Wegen der Pandemie traten sie später von dem Vertrag zurück. Wieder einige Monate später wurden die beiden Reiseveranstalter für insolvent erklärt und geschlossen. Die Verbraucher klagten gegen die Insolvenzversicherer auf Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen.

Die Versicherer lehnten das ab mit dem Argument, dass die Insolvenz nicht der Grund für die Stornierung der Reise gewesen sei. Das Gericht in Wien und das Gericht in Brüssel setzten die Verfahren aus und baten den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Am Donnerstag wurde nun das Gutachten von Generalanwältin Laila Medina vorgelegt. Ein Urteil ist das noch nicht. Die europäischen Richterinnen und Richter orientieren sich bei ihrer späteren Entscheidung aber oft daran.

Medina argumentierte im Sinne der Verbraucher. Ihrer Auffassung nach kommt es nicht darauf an, ob die Reise während oder nach der Insolvenz stattfinden sollte. Es sei auch unerheblich, ob die Insolvenz wegen der gleichen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände - der Pandemie - eingetreten sei, welche die Reisenden als Rücktrittsgrund angaben. Ein Termin für die Entscheidung am EuGH wurde noch nicht veröffentlicht.

(G.Khurtin--DTZ)

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