Deutsche Tageszeitung - Urteil: Matratzenverkäufer müssen nicht unaufgefordert über Härtegrad aufklären

Urteil: Matratzenverkäufer müssen nicht unaufgefordert über Härtegrad aufklären


Urteil: Matratzenverkäufer müssen nicht unaufgefordert über Härtegrad aufklären
Urteil: Matratzenverkäufer müssen nicht unaufgefordert über Härtegrad aufklären / Foto: © GETTY IMAGES NORTH AMERICA/AFP/Archiv

Verkäufer müssen ihre Kunden nicht unaufgefordert über den Härtegrad einer gewünschten Matratze aufklären. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht in Hannover nach eigenen Angaben vom Donnerstag die Klage einer Frau auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung abgewiesen. Der Verkäufer in dem beklagten Geschäft habe keinen Anlass für eine Beratung gehabt und daher auch keine Aufklärungspflichten verletzt. (Az. 510 C 7814/23)

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Laut Gericht kaufte die Klägerin in einem Möbelgeschäft im November 2022 eine Schlafzimmereinrichtung samt Bett und Matratze für ihre Tochter. Die Entscheidung fiel nach kurzem Probeliegen des Kindes auf einem Produkt mit dem sehr hohen Härtegrad H5, das eigentlich für Menschen mit sehr hohem Körpergewicht gedacht ist. Nach der Auslieferung empfanden die Frau und die Tochter die Matratze als zu hart und wollten diese wieder zurückgeben.

Das Geschäft lehnte eine Rückabwicklung des Kaufvertrags allerdings ab und bot der Kundin stattdessen einen Rabatt beim Kauf von zwei neuen Matratzen an. Daraufhin klagte die Frau auf Anfechtung des Kaufvertrags. Sie argumentierte, es sei klar erkennbar gewesen, dass die Unterlage für ihre Tochter gedacht und der Härtegrad daher nicht angemessen gewesen sei.

Das Unternehmen hielt dagegen, die Frau habe während des Kaufgesprächs keine Beratung gewünscht. Sie habe es vielmehr sehr eilig gehabt, da sie einen Transporter gemietet habe. Sie habe nur nach einem Rabatt gefragt.

Das Amtsgericht sah diese Darstellung als zutreffend an und wies die Klage ab. Die Käuferin habe in keiner Weise erkennen lassen, dass sie eine Fachberatung wünsche. Der Verkäufer sei erst hinzugezogen worden, nachdem sie sich bereits zum Kauf einer Matratze entschiede habe. In dem Gespräch sei es lediglich noch um Preisverhandlungen und die Aufnahme der Daten der Käuferin gegangen, auch die Tochter habe sich nicht beschwert.

Der Verkäufer habe in dieser Situation keinerlei Anlass gehabt, die Frau zu dem Härtegrad zu beraten. Eine Rückabwicklung des Kaufs scheide aus, entschied das Gericht. Die Matratze weise keinen Mangel auf. Die Käuferin habe vielmehr die Ware bekommen, die vertraglich vereinbart worden sei.

(O.Zhukova--DTZ)