Deutsche Tageszeitung - Hafturteil nach Brandanschlag auf Einsatzkräfte in Nordrhein-Westfalen rechtskräftig

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Hafturteil nach Brandanschlag auf Einsatzkräfte in Nordrhein-Westfalen rechtskräftig


Hafturteil nach Brandanschlag auf Einsatzkräfte in Nordrhein-Westfalen rechtskräftig
Hafturteil nach Brandanschlag auf Einsatzkräfte in Nordrhein-Westfalen rechtskräftig / Foto: © AFP/Archiv

Anderthalb Jahre nach einem Brandanschlag auf Einsatzkräfte im nordrhein-westfälischen Ratingen ist das Urteil gegen den Täter rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verwarf nach Angaben vom Donnerstag die Revision des Angeklagten Frank P. gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf. Dieses hatte den damals 57-Jährigen im Dezember wegen versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. (Az. 3 StR 186/24)

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Es stellte außerdem die besondere Schwere seiner Schuld fest. Damit ist eine vorzeitige Haftentlassung weitestgehend ausgeschlossen. Laut Urteil des Landgerichts verbarrikadierte sich der Angeklagte wochenlang mit der Leiche seiner Mutter in der ehemals gemeinsam genutzten Wohnung, die im zehnten Stock eines Hochhauses lag.

Die Hausverwaltung verständigte die Polizei, weil Nachbarn die Mutter von P. seit geraumer Zeit nicht gesehen hatten und der Briefkasten überfüllt war. Im Mai 2023 klingelten eine Polizistin und ein Polizist sowie sieben Einsatzkräfte von Feuerwehr und Rettungsdienst.

Niemand machte auf, weswegen die Einsatzkräfte die von innen mit Wasserkästen verbarrikadierte Tür mit Gewalt öffneten. Als sie bereits in der Wohnung waren, schüttete der Angeklagte dem Urteil zufolge vier bis sechs Liter Benzin in Richtung der Polizeibeamtin und warf einen brennenden Lappen hinterher.

Es kam zu einer explosionsartigen Zündung, wobei die Flammen die Bereiche des Wohnungseingangs sowie des Laubengangs vor der Wohnung füllten. Die Einsatzkräfte flüchteten teils brennend durch das Treppenhaus nach draußen. Einige schwebten wochenlang in Lebensgefahr. Vier von ihnen sind durch Narben dauerhaft entstellt, wie der BGH ausführte.

P. habe aus Hass auf den Staat und die ihn in seinen Augen repräsentierenden Einsatzkräfte gehandelt, stellte das Landgericht fest. Es sah die Mordmerkmale Grausamkeit und Verwendung gemeingefährlicher Mittel sowie das Vorliegen sonstiger niedriger Beweggründe als erfüllt an.

Der Angeklagte wandte sich an den BGH. Dieser fand aber nun bei seiner Überprüfung des Düsseldorfer Urteils keine Rechtsfehler.

(L.Møller--DTZ)

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