Deutsche Tageszeitung - Gericht: Verbot und Auflösung von Coronaprotesten in Berlin waren rechtmäßig

Gericht: Verbot und Auflösung von Coronaprotesten in Berlin waren rechtmäßig


Gericht: Verbot und Auflösung von Coronaprotesten in Berlin waren rechtmäßig
Gericht: Verbot und Auflösung von Coronaprotesten in Berlin waren rechtmäßig / Foto: © AFP/Archiv

In Berlin hat die Polizei im August 2020 Proteste gegen die Coronamaßnahmen laut mehreren Gerichtsurteilen auflösen und verbieten dürfen. Die damals durchgesetzten Maßnahmen waren rechtmäßig, wie das Verwaltungsgericht Berlin laut Mitteilung am Donnerstag entschied. Angesichts zahlreicher Verstöße gegen die Auflagen zur Maskenpflicht und zum Mindestabstand hatte die Polizei demnach keine milderen Mittel, um Einsatzkräfte oder Demonstranten vor Gesundheitsgefahren zu schützen.

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Geklagt hatten Veranstalter mehrerer Proteste, darunter eine Kundgebung mit 20.000 Teilnehmern am 1. August 2020. Kaum jemand der versammelten Menschen trug laut Gericht Masken oder hielt sich an den einzuhaltenden Mindestabstand nach der Berliner Coronaverordnung. Die Polizei löste die Versammlung nach anderthalb Stunden auf. Auch ein Protestzug am 29. August wurde nach Verstößen gegen Auflagen zum Mindestabstand beendet.

Den Gerichtsurteilen zufolge waren die Demonstrationsauflösungen aufgrund der Auflagenverstöße verhältnismäßig. Angesichts des damaligen Infektionsgeschehens habe die Gefahr bestanden, dass Einsatzkräfte, Versammlungsteilnehmer und deren Kontaktpersonen in ihrem grundrechtlich geschützten Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt würden. Die Polizei hatte demnach auch keine milderen Mittel, diese Gefahren abzuwenden.

Daneben wurde im August 2020 auch ein geplantes Protestcamp bereits vor Beginn verboten. Dies hielt das Gericht ebenfalls für rechtmäßig. Bei der Anmeldung sei "kein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept vorgelegt worden", hieß es zur Begründung. Gegen die Urteile kann Antrag ist Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

(L.Møller--DTZ)

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