Deutsche Tageszeitung - BGH: Radfahrer trägt keine Mitschuld durch spätes Bremsen vor Stacheldrahtsperre

BGH: Radfahrer trägt keine Mitschuld durch spätes Bremsen vor Stacheldrahtsperre


BGH: Radfahrer trägt keine Mitschuld durch spätes Bremsen vor Stacheldrahtsperre
BGH: Radfahrer trägt keine Mitschuld durch spätes Bremsen vor Stacheldrahtsperre / Foto: ©

Fast acht Jahre nach dem schweren Sturz eines seither querschnittsgelähmten Manns an einem über einen Feldweg gespannten Stacheldraht hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass er an dem Fahrradunfall keine Mitschuld durch spätes Bremsen trägt. Ein Radfahrer müsse grundsätzlich nicht mit einem solchen Draht rechnen, entschied der BGH am Donnerstag. Der frühere Bundeswehroffizier kann nun mit einer hohen Schmerzensgeldzahlung rechnen. (Az. III ZR 250/17 und 251/17)

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Der heute pflegebedürftige Kläger war im Juni 2012 auf einer Mountainbiketour in der Nähe von Hamburg unterwegs. Er stürzte auf dem Feldweg kopfüber in eine Absperrung aus Holzlatten und einem über den Weg gespannten Stacheldraht, die bereits Ende der 80er Jahre durch den damaligen Jagdpächter mit Zustimmung der Gemeinde errichtet worden war. Dabei brach er sich einen Halswirbel. Der Feldweg durfte mit einem Rad befahren werden, ein angebrachtes Sperrschild galt nur für Autos und Motorräder.

Der ehemalige Marineoffizier und die Bundesrepublik als sein Dienstherr werfen der Gemeinde, in der der Feldweg liegt, sowie den beiden Jagdpächtern eine Verletzung ihrer sogenannten Verkehrssicherungspflicht vor. Der Mann verlangt ein Schmerzensgeld von mindestens einer halben Million Euro, die Bundesrepublik fordert Schadenersatz unter anderem für Versorgungsleistungen und Behandlungskosten in Höhe von fast 600.000 Euro.

In dem Rechtsstreit wies das Landgericht Lübeck die Klagen zunächst ab. Das Oberlandesgericht Schleswig gab diesen nur zu einem Viertel statt. Das OLG sah ein Mitverschulden des Manns, das es auf drei Viertel der Forderungen bezifferte.

Der BGH hob dieses Urteil nun auf. Ein Hindernis wie die Stacheldrahtkonstruktion sei "völlig ungewöhnlich und objektiv geradezu als tückisch anzusehen, so dass ein Fahrradfahrer hiermit nicht rechnen muss", erklärten die Bundesrichter. Dafür haften demnach sowohl die Gemeinde als auch der Jagdpächter.

Dem Kläger sei entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch kein Mitverschulden an dem Unfall dadurch anzulasten, das er gegen das sogenannte Sichtfahrgebot verstoßen habe, entschied der BGH. Dieses Gebot verlange, dass ein Fahrer vor einem Hindernis auf der für ihn übersehbaren Strecke anhalten können müsse. Dies betreffe aber nicht Hindernisse, die ungewöhnlich schwer erkennbar seien wie in diesem Fall. Andernfalls dürften Radfahrer nur sehr langsam fahren.

Der BGH sah einen Mitverschuldensanteil von höchstens einem Viertel lediglich darin, dass der Mann auf dem Feldweg statt der normalen Fahrradpedale sogenannte Klickpedale an seinem Rad benutzte. Dieser Einfluss muss nun vom Oberlandesgericht Schwesig erneut überprüft werden.

(O.Tatarinov--DTZ)

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