Deutsche Tageszeitung - EuGH: Verspätungsursache entscheidend für Erstattung bei Flugreisen

EuGH: Verspätungsursache entscheidend für Erstattung bei Flugreisen


EuGH: Verspätungsursache entscheidend für Erstattung bei Flugreisen
EuGH: Verspätungsursache entscheidend für Erstattung bei Flugreisen / Foto: © AFP/Archiv

Wenn Flüge sich verspäten, müssen die betroffenen Fluggesellschaften außergewöhnliche Umstände nachweisen, um mögliche Erstattungen an Passagiere ablehnen zu können. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg und hob damit eine Vorabentscheidung des Gerichts auf. Mit dem Urteil werden Fluggesellschaften verpflichtet, zur Ablehnung von Ausgleichszahlungen die genauen Umständen einer Verspätung nachzuweisen, ohne sich nur auf das Flugverkehrsmanagement zu berufen. (Az. C-108/26 RX)

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Geklagt hatte eine Frau, die im Sommer 2023 vom türkischen Izmir nach Warschau reisen wollte, allerdings mit einer Verspätung von über drei Stunden ankam. Daher forderte sie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro.

Der Flug hatte bereits auf dem Weg nach Izmir wegen der Wetterlage Verspätung, da das Flugzeug angewiesen wurde, seine Route an die schlechten Bedingungen anzupassen. Zusätzlich wurde in der Türkei ein zu behebender Defekt am Flugzeug festgestellt.

Da die Verspätung ohne die wetterbedingte Entscheidung der Flugverwaltung nicht so hoch ausgefallen wäre, beauftragte ein polnisches Gericht den EuGH mit der Klärung, welche Bedeutung das Flugverkehrsmanagement für eine Erstattung in solchen Fällen hat.

Wie das Gericht entschied, kann sich die Fluggesellschaft nicht nur auf die Anweisungen zum Flugverkehr berufen, um eine Erstattung auszuschlagen. Derartige Entscheidungen der Verwaltung kommen regelmäßig vor und sind daher noch keine außergewöhnlichen Gründe. Laut EuGH muss stattdessen das tatsächliche Vorkommnis ermittelt und geprüft werden, ob die Airline einen Einfluss darauf hatte.

Wenn es wegen einer schlechten Wetterlage zu Luftraumeinschränkungen kommt, wie im vorliegenden Fall, können außergewöhnliche Umstände vorliegen, so das Gericht. Nun müsse das polnische Gericht die genauen Umstände prüfen. Stellt dieses fest, dass es sich um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, würde damit die erstattungsfähige Verspätung auf unter drei Stunden sinken. Damit wäre der Anspruch auf Ausgleichszahlung für die klagende Frau hinfällig.

(M.Dorokhin--DTZ)

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