Deutsche Tageszeitung - Karlsruhe gibt Klagen wegen menschenunwürdiger Unterbringung Gefangener teils statt

Karlsruhe gibt Klagen wegen menschenunwürdiger Unterbringung Gefangener teils statt


Karlsruhe gibt Klagen wegen menschenunwürdiger Unterbringung Gefangener teils statt
Karlsruhe gibt Klagen wegen menschenunwürdiger Unterbringung Gefangener teils statt / Foto: ©

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat zwei Verfassungsbeschwerden wegen menschenunwürdiger Unterbringung von Gefangenen teilweise stattgegeben. Dabei beurteilten die Karlsruher Richter laut Mitteilung vom Mittwoch nicht die Haftbedingungen selbst, sondern rügten das Vorgehen der anderen Gerichte in den Verfahren. Die beiden Fälle müssen nun vom Landgericht Augsburg neu verhandelt werden. (Az. 1 BvR 117/16 und 1 BvR 149/16)

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Beide Kläger saßen im Jahr 2012 in bayerischen Justizvollzugsanstalten in Haft. Sie beklagten - getrennt voneinander - eine menschenunwürdige Unterbringung. Sie hätten mit je einem weiteren Häftling in einer zu kleinen Zelle mit baulich nicht abgetrennter Toilette ohne gesonderte Abluftvorrichtung gesessen.

Im ersten Fall beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern. Die Hilfe wurde zunächst vom Landgericht Augsburg abgelehnt, vom Oberlandesgericht München aber auf die Beschwerde des Manns hin zugesagt. Seine Klage gegen das Land wurde schließlich vom Landgericht zurückgewiesen. Das Urteil war fast wortgleich mit dem vorherigen Landgerichtsbeschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war.

Der Mann legte Verfassungsbeschwerde ein. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot seien verletzt worden. Dieser Beschwerde gab das Bundesverfassungsgericht nun statt. Es werde nicht deutlich, ob sich der Richter "selbst mit dem Vorbringen und den aufgeworfenen Rechtsfragen, die sich auch im Beschluss des Oberlandesgerichts finden, befasst hat", teilte es mit. Das Landgericht habe das Vorbringen des Klägers nicht "in dem gebotenen Maße zur Kenntnis genommen und ernsthaft erwogen".

Im zweiten Fall stellte der Kläger ebenfalls einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen das Land. Das Landgericht wies den Antrag ab, das Oberlandesgericht die Beschwerde dagegen. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Der Mann hätte einen Antrag auf Verlegung stellen können, hieß es.

Der Kläger argumentiert jedoch, dass es auf den anderen Stationen des Gefängnisses nicht besser gewesen wäre. Er zog wegen Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit vordas Bundesverfassungsgericht. Dieses gab seiner Klage weitgehend statt. Die Frage, ob die Unterbringung menschenwürdig gewesen sei, müsse in der Hauptsache vor Gericht geklärt werden, nicht schon im Verfahren um die Prozesskostenhilfe, hieß es.

(P.Tomczyk--DTZ)

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