Deutsche Tageszeitung - Fristlose Kündigung nach Weitergabe von privater E-Mail des Chefs rechtmäßig

Fristlose Kündigung nach Weitergabe von privater E-Mail des Chefs rechtmäßig


Fristlose Kündigung nach Weitergabe von privater E-Mail des Chefs rechtmäßig
Fristlose Kündigung nach Weitergabe von privater E-Mail des Chefs rechtmäßig / Foto: ©

Die fristlose Kündigung einer Kirchenmitarbeiterin nach der Weitergabe einer privaten E-Mail ihres Vorgesetzten ist unabhängig von ihren Beweggründen rechtmäßig. Das entschied das Landesarbeitsgericht Köln im Fall einer Verwaltungsmitarbeiterin, die eine Kopie eines privaten Chatverlaufs des Pastors an dessen Dienstcomputer angefertigt und anonym weitergegeben hatte, wie das Gericht am Montagabend mitteilte. Die Frau hatte damit nach eigenen Angaben Beweise für Ermittlungen zu mutmaßlichen sexuellen Übergriffen gegen eine Frau im Kirchenasyl sichern wollen.

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Unabhängig von ihren Beweggründen verletzte die Mitarbeiterin damit nach Auffassung des Gerichts Persönlichkeitsrechte und verstieß gegen ihre Pflichten. Das Vertrauensverhältnis, das für ihre Aufgaben notwendig sei, sei "unwiederbringlich zerstört" worden.

Die Frau arbeitete demnach seit 23 Jahren in der Verwaltung der evangelische Kirchengemeinde und nutzte für die Buchhaltung den Dienstcomputer des Pastors. Darauf habe sie eine E-Mail gelesen, in welcher der Pastor auf Ermittlungen gegen ihn wegen des Verdachts sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasyl der Gemeinde lebende Frau hingewiesen wurde.

Im E-Mail-Konto habe sie als Anhang einer privaten Mail einen Chatverlauf zwischen dem Geistlichen und der betroffenen Frau gefunden. Laut Gericht speicherte sie den Verlauf auf einem USB-Stick und gab diesen eine Woche später an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiter. Auf diese Weise habe sie die mutmaßlich Betroffene schützen und Beweise sichern wollen.

Als die Vorkommnisse bekannt wurden, kündigte ihr die Kirchengemeinde fristlos. Mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht hatte die Frau zunächst Erfolg, das Landesarbeitsgericht hob das Urteil jedoch auf. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.

(V.Korablyov--DTZ)

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