Deutsche Tageszeitung - Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitrag scheitert in Karlsruhe

Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitrag scheitert in Karlsruhe


Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitrag scheitert in Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitrag scheitert in Karlsruhe / Foto: © AFP/Archiv

Eine Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag ist in Karlsruhe gescheitert. Ein Mann aus dem Berichtsgebiet des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) wehrte sich vor dem Bundesverfassungsgericht dagegen, Beiträge für 2014 und 2015 zahlen zu müssen, wie dieses am Mittwoch mitteilte. Seine Beschwerde scheiterte aber schon daran, dass er die wesentlichen Fragen nicht zuvor von den zuständigen Verwaltungsgerichten hatte klären lassen. (Az. 1 BvR 622/24)

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Es ging um insgesamt knapp 300 Euro inklusive Säumnisgebühren. Der Mann bemängelte unter anderem, dass die MDR-Aufsichtsgremien nicht transparent und nicht staatsfern genug arbeiteten. Das zeige sich vor allem am Umgang mit Programmbeschwerden. Bürgerinnen und Bürger können Programmbeschwerden über ausgestrahlte Sendungen an den Rundfunkrat schicken, wenn ihrer Meinung nach Programmgrundsätze verletzt wurden.

Der Mann gab an, dass er wegen des Umgangs damit keinen individuellen Vorteil durch den MDR in Form eines ausgewogenen Programms habe, der den Rundfunkbeitrag rechtfertigen könne. In Karlsruhe beklagte er, dass er in verschiedenen Grundrechten verletzt werde.

Zunächst wandte er sich an den MDR selbst, der seinen Widerspruch aber im März 2018 zurückwies. Daraufhin zog der Mann vor das Verwaltungsgericht Leipzig. Auch dieses entschied im Juni 2021 gegen ihn. Das sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen lehnte die Zulassung seiner Berufung im Januar 2024 ab.

Gegen die Entscheidungen aus Sachsen wandte sich der Mann an das Bundesverfassungsgericht. Dieses erklärte seine Beschwerde aber nun für unzulässig. Er habe nicht alle Möglichkeiten genutzt, um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren klären zu lassen, ob die Aufsichtsgremien des MDR 2014 und 2015 den Geboten von Staatsferne und Transparenz genügt hätten und es somit einen individuellen Vorteil in Form eines vielfältigen und ausgewogenen Programms gegeben habe.

(P.Hansen--DTZ)

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