Deutsche Tageszeitung - Urteil gegen Halle-Attentäter wegen Geiselnahme in Gefängnis Burg rechtskräftig

Urteil gegen Halle-Attentäter wegen Geiselnahme in Gefängnis Burg rechtskräftig


Urteil gegen Halle-Attentäter wegen Geiselnahme in Gefängnis Burg rechtskräftig
Urteil gegen Halle-Attentäter wegen Geiselnahme in Gefängnis Burg rechtskräftig / Foto: © AFP/Archiv

Das Urteil gegen den Halle-Attentäter Stephan B. wegen einer Geiselnahme in der Haftanstalt Burg in Sachsen-Anhalt ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf die Revisionen von B. selbst und der Staatsanwaltschaft, wie er am Dienstag in Karlsruhe mitteilte. Der Rechtsextremist B. hatte am 9. Oktober 2019 in Halle zwei Menschen auf offener Straße getötet. (Az. 6 StR 349/24)

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Es war der höchste jüdische Feiertag Jom Kippur. Zunächst versuchte B., die Synagoge in Halle zu stürmen und die dort versammelten 52 Gemeindemitglieder zu töten. Das scheiterte an der gesicherten Eingangstür und Ladehemmungen seiner selbstgebauten Waffen. Unmittelbar danach erschoss er in der Stadt eine Passantin auf der Straße und einen jungen Mann in einem Dönerimbiss. Zwei weitere Menschen verletzte er schwer.

2020 wurde er wegen zweifachen Mordes und dutzendfachen Mordversuchs zu lebenslanger Haft verurteilt. Außerdem stellte das Oberlandesgericht Naumburg die besondere Schwere der Schuld fest und ordnete anschließende Sicherungsverwahrung an. Das Urteil wurde vom BGH bereits im März 2022 bestätigt.

Darum ging es nun aber nicht. B. verbüßte seine Haft zunächst in der Justizvollzugsanstalt Burg. Im Dezember 2022 versuchte er zu fliehen und nahm zwei JVA-Bedienstete als Geiseln, wie es das Landgericht Stendal später feststellte. Er bedrohte sie mit einem selbst gebastelten Schussapparat. Von anderen Justizbeamten wurde er noch im Innenbereich der Haftanstalt überwältigt.

Das Landgericht verurteilte ihn im Februar 2024 wegen Geiselnahme in Tateinheit mit unerlaubtem Herstellen und Führen einer Schusswaffe zu einer Haftstrafe von sieben Jahren. An die beiden Beamten muss er Schmerzensgeld von 8000 Euro beziehungsweise 15.000 Euro zahlen und ihren Verdienstausfall ausgleichen. Das bestätigte der BGH nun, das Urteil aus Stendal wurde rechtskräftig.

(P.Hansen--DTZ)

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