Deutsche Tageszeitung - Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe ist verfassungswidrig

Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe ist verfassungswidrig


Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe ist verfassungswidrig
Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe ist verfassungswidrig / Foto: ©

Das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht erklärte am Mittwoch die im Strafrechtrechtsparagrafen 217 festgeschriebene Regelung für nichtig, mit der die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe gestellt worden war. Die Verfassungsrichter begründeten dies damit, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasse. (Az. 2 BvR 2347/15)

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"Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen", sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle. Es sei auch nicht auf schwere oder unheilbare Krankheiten beschränkt, sondern bestehe "in jeder Phase menschlicher Existenz".

Der Paragraf 217 mache es dem Einzelnen aber "faktisch weitgehend unmöglich, Suizidhilfe zu erhalten". Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Die Regelung führe dazu, "dass das Recht auf Selbsttötung in weiten Teilen faktisch entleert ist".

Gegen das Ende 2015 nach langen Kontroversen vom Bundestag beschlossene Verbot hatten schwer kranke Menschen, Ärzte und Sterbehilfevereine Verfassungsbeschwerden eingelegt. Durch den angegriffenen Strafrechtsrechtsparagrafen drohten eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Die Beihilfe zum Suizid blieb damit zwar grundsätzlich erlaubt - Strafe drohte aber, wenn sie "geschäftsmäßig" betrieben wurde. Dies setzte kein kommerzielles Interesse voraus, vielmehr konnte dieser Begriff auch wiederholte Hilfen umfassen. Nach Ansicht des Verfassungsgerichts ging der Gesetzgeber mit dieser Regelung zu weit.

(V.Korablyov--DTZ)