Deutsche Tageszeitung - Gebühren für postalische Adress- und Kontoänderungen sind unzulässig

Gebühren für postalische Adress- und Kontoänderungen sind unzulässig


Gebühren für postalische Adress- und Kontoänderungen sind unzulässig
Gebühren für postalische Adress- und Kontoänderungen sind unzulässig / Foto: ©

Gebühren für nicht online mitgeteilte Änderungen der Anschrift oder Kontoverbindung sind unzulässig - und ein Unternehmen muss einen damit erzielten Gewinn in die Bundeskasse einzahlen. Das entschied das Landgericht Kiel, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Mittwoch mitteilte. Das betreffende Unternehmen, Mobilcom-Debitel, legte Berufung ein. (Az 2 U 32/21)

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"Ein Unternehmen darf nicht von rechtswidrigen Entgelten profitieren", erklärte vzbv-Rechtsreferentin Jana Brockfeld. "Es ist richtig, dass die vorsätzlich auf unlautere Weise erzielten Gewinne abgeschöpft werden und der Öffentlichkeit zugutekommen".

Mobilcom-Debitel hatte seine Kunden dazu verpflichtet, Adress- und Kontoänderungen mitzuteilen. Kostenfrei war das allerdings nur online möglich - für eine Mitteilung über eine Adressänderung per Post berechnete das Unternehmen 99 Cent, über eine Kontoänderung 2,95 Euro. Das OLG Schleswig-Holstein erklärte diese Gebühren schon im Dezember 2019 für unzulässig: Die Bearbeitung von Adress- und Kontoänderungen sei keine Sonderleistung. Dazu sei das Unternehmen vertraglich und im Falle von Adressänderungen sogar gesetzlich verpflichtet. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Das Landgericht Kiel entschied daraufhin über den zu erstattenden Betrag. Mobilcom-Debitel hatte argumentiert, dass den Einnahmen von knapp 73.000 Euro Ausgaben in Höhe von 200.000 Euro gegenüberstanden - ein Gewinn sei also nicht erwirtschaftet worden. Das Landgericht Kiel entschied jedoch, dass solche allgemeinen Betriebskosten nicht von den abschöpfbaren Gewinnen abgezogen werden können und verurteilte das Unternehmen zur Rückerstattung der vollständigen Einnahmen zuzüglich Zinsen. Dagegen legte Mobilcom-Debitel Berufung beim OLG Schleswig-Holstein ein.

(M.Dorokhin--DTZ)

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