Deutsche Tageszeitung - Für Altersvorsorge abgezweigter Lohn ist nicht pfändbar

Für Altersvorsorge abgezweigter Lohn ist nicht pfändbar


Für Altersvorsorge abgezweigter Lohn ist nicht pfändbar
Für Altersvorsorge abgezweigter Lohn ist nicht pfändbar / Foto: ©

Lohn, der durch sogenannte Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung abgezweigt wird, ist nicht mehr pfändbar. Das gilt selbst dann, wenn die Entgeltumwandlung erst nach Zugang eines Pfändungsbeschlusses vereinbart wird, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. Voraussetzung ist, dass dabei ein bestimmter, gesetzlich festgelegter Betrag nicht überschritten wird. (Az.: 8 AZR 96/20)

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Im Streitfall hatte sich ein Ehepaar aus Bayern scheiden lassen. Dabei teilten sie sich unter anderem die Schulden aus einem Baudarlehen auf. Weil die Frau ihren Verpflichtungen nicht nachkam, trat der Mann in Vorleistung. Vor Gericht erstritt er, dass seine Ex ihm deswegen 22.680 Euro zahlen müsse. Als seine Ex-Frau auch dem nicht nachkam, erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Arbeitseinkommen.

Vom Bruttolohn der Frau in Höhe von 3020 Euro monatlich überwies der Arbeitgeber den pfändbaren Teil an ihren ehemaligen Ehemann. Die Frau entdeckte daraufhin die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung: Mit ihrem Arbeitgeber vereinbarte sie eine Entgeltumwandlung in Höhe von 248 Euro. Dadurch verringerten sich die Überweisungen des Arbeitgebers an ihren Ex um genau diesen Betrag.

Dies muss der Mann hinnehmen, wie das BAG urteilte. Laut Gesetz wirke eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung wie eine Änderung des Arbeitsvertrags. Der vom Arbeitgeber auszuzahlende und damit auch der pfändbare Lohn verringere sich um den vereinbarten Betrag.

Bis zu einer bestimmten Grenze gelte dies auch dann, wenn die Entgeltumwandlung erst nach Zugang des Pfändungsbeschlusses vereinbart wird. Zur Begründung verwiesen die Erfurter Richter auf die "sozialpolitische Funktion" der betrieblichen Altersversorgung. Um diese Sicherungsfunktion zu unterstreichen, habe der Gesetzgeber extra einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung eingeführt.

Wenn die Entgeltumwandlung erst nach Zugang des Pfändungsbeschlusses vereinbart wird, gelte die Unpfändbarkeit daher aber auch nur in dem Rahmen, in dem der Umwandlungsanspruch besteht, so das BAG weiter. Dies sind vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Ab Jahresbeginn 2022 sind demnach im Westen 282 Euro und im Osten 270 für die Altersvorsorge umgewandelte Euro vor einer Pfändung geschützt.

(N.Loginovsky--DTZ)

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