Deutsche Tageszeitung - EuGH: Anspruch auf Jahresurlaub verfällt nicht automatisch

EuGH: Anspruch auf Jahresurlaub verfällt nicht automatisch


EuGH: Anspruch auf Jahresurlaub verfällt nicht automatisch
EuGH: Anspruch auf Jahresurlaub verfällt nicht automatisch / Foto: ©

Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfällt nicht allein dadurch, dass Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragen. Das gilt auch für die Auszahlung nicht genommenen Urlaubs nach Ende einer Beschäftigung, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag entschied. Der EuGH stellte zudem klar, dass Ansprüche auch vererbt werden: Beim Tod eines Arbeitnehmers können Erben eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub verlangen. (Az. C-619/16 und C-684/16 sowie Az. C-569/16 und C-570/16)

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Das Bundesarbeitsgericht und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatten sich an den EuGH gewandt, um die Auslegung des EU-Rechts in diesen Fragen klären zu lassen. In einem Verfahren ging es um einen Rechtsreferendar beim Land Berlin sowie um einen Mitarbeiter der Max-Planck-Gesellschaft, die vor Ende ihrer Beschäftigung nicht ihren kompletten Urlaub genommen hatten. Sie verlangten deshalb einen finanziellen Ausgleich dafür.

Der EuGH stellte dazu nun fest, das Unionsrecht lasse es nicht zu, dass ein Arbeitnehmer seine Urlaubstage sowie seine finanziellen Ansprüche für nicht genommenen Urlaub automatisch allein dadurch verliere, weil er vor Ende der Beschäftigung keinen Urlaub beantragt habe. "Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zum Beispiel durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen", erklärte der EuGH.

Die Beweislast sieht der EuGH dabei beim Arbeitgeber. Die Richter begründeten dies damit, dass der Arbeitnehmer als schwächere Partei in einem Arbeitsverhältnis anzusehen sei. Der Gerichtshof hob zudem hervor, dass die Grundsätze sowohl für öffentliche Arbeitgeber wie das Land Berlin als auch für private Arbeitgeber wie die Max-Planck-Gesellschaft gelten. Über die konkreten Fälle müssen nun das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und das Bundesarbeitsgericht entscheiden.

In dem zweiten Verfahren ging es um zwei Fälle, die das Bundesarbeitsgericht dem EuGH vorlegte. Zwei Witwen hatten einen finanziellen Ausgleich für die Urlaubstage verlangt, die ihre verstorbenen Ehemänner nicht mehr genommen hatten. Eine Klage richtete sich gegen die Stadt Wuppertal, die andere gegen einen privaten Arbeitgeber.

Der EuGH stellte in diesen Fällen fest, "dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht". Die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers könnten daher eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub verlangen.

Der Gerichtshof bestätigte damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2014. Bereits damals hatten die Richter entschieden, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod nicht untergeht. Das Bundesarbeitsgericht sah dennoch weiteren Klärungsbedarf mit Blick auf das deutsche Erbrecht. Der EuGH stellte nun klar, dass sich Erben "unmittelbar" auf das Unionsrecht berufen können, wenn das nationale Recht die Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs für Erben ausschließt.

(O.Tatarinov--DTZ)

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