Deutsche Tageszeitung - Rückgabe einer online gekauften Matratze nach Entfernung der Schutzfolie möglich

Rückgabe einer online gekauften Matratze nach Entfernung der Schutzfolie möglich


Rückgabe einer online gekauften Matratze nach Entfernung der Schutzfolie möglich
Rückgabe einer online gekauften Matratze nach Entfernung der Schutzfolie möglich / Foto: ©

Eine online gekaufte Matratze kann auch dann zurückgegeben werden, wenn die Schutzfolie nach der Lieferung entfernt wurde. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Mittwoch, dass das 14 Tage geltende Widerrufsrecht auch in einem solchen Fall gilt. Eine Ausnahmeregelung für Waren, die aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zurückgegeben werden können, greift demnach nicht. Über den konkreten Fall muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden. (Az. C-681/17)

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Der BGH wollte vom EuGH wissen, ob Matratzen unter eine Ausnahmeregelung beim Widerrufsrecht fallen. Das Recht wird nämlich nach einer EU-Richtlinie für versiegelte Waren ausgeschlossen, "die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde". Der EuGH entschied nun, dass Matratzen nicht unter diesen Ausschluss fallen.

Eine Matratze könne mit Kleidung gleichgesetzt werden, für welche die maßgebliche Richtlinie ausdrücklich die Möglichkeit der Rücksendung nach einer Anprobe vorsehe, begründeten die Luxemburger Richter ihre Entscheidung. Beide könnten bei einer Rückgabe von Unternehmen gereinigt und desinfiziert werden.

Auslöser für die Entscheidung war die Klage eines Kunden, der von einer online gekauften Matratze die Schutzfolie entfernt und diese nach einigen Tagen dem Hersteller zurückgesandt hatte. Vor Gericht verlangt er die Rückzahlung des Kaufpreises und die Erstattung der Rücksendekosten. In den ersten beiden Instanzen war er bereits erfolgreich.

Der Matratzenhersteller zog deshalb vor den BGH, der zur Auslegung des EU-Rechts aber zunächst den EuGH anrief. Über den Rechtsstreit muss der Bundesgerichtshof nun abschließend entscheiden.

(O.Tatarinov--DTZ)

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