Verbraucherschützer: Reklamationen per Einschreiben geltend machen
Die Rechte von Verbrauchern gelten nach Einschätzung von Verbraucherschützern auch bei längeren Schließzeiten der Geschäfte. Reklamationen schadhafter Produkte etwa sind momentan zwar "auf Eis gelegt", doch haben Kunden dafür sechs Monate Zeit, wie Rechtsexperte Kay Görner von der Verbraucherzentrale Sachsen am Freitag erläuterte. Erst nach Ablauf dieser Zeit muss ein Kunde beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand.
"Laufen diese sechs Monate nun in der Schließzeit ab, ist es ausreichend, den Mangel etwa per Foto zu zeigen und per Einschreiben beim Verkäufer geltend zu machen." Die Adresse vieler Geschäfte sei im Internet zu finden. "Wenn das gelingt, haben Kunden ab dem Zeitpunkt des Kaufs zwei Jahre Zeit, ihre Rechte einzufordern", erklärte Görner.
Einen Anspruch auf Umtausch haben Kunden im stationären Handel dagegen nicht - Umtausch oder Rücknahme bei Vorlage des Kassenbons sind freiwillige Angebote eines Händlers, wie Görner sagte. Ein gesetzliches Widerrufsrecht binnen 14 Tagen gebe es, anders als bei Bestellungen übers Internet nicht. Verbraucher können nach Einschätzung des Experten aber auf Entgegenkommen setzen; sie sollten die Schließtage des Geschäfts dokumentieren, so seine Empfehlung.
Wenig Probleme sieht Görner bei Gutscheinen: Sie sind grundsätzlich drei Jahre gültig, und bei Geldbeträgen - etwa bei einem Gutschein über 50 Euro für einen Elektromarkt - beginnt die Frist erst Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. "Wer etwa im März 2017 einen Gutschein bekommen hat, kann ihn noch bis 31. Dezember 2020 einlösen."
Bei befristeten Gutscheinen - etwa bei einem Gutschein über den Eintritt in ein Spaßbad - können Verbraucher nach Einschätzung Görners ebenfalls auf Kulanz der Anbieter zählen, denn: "In Zeiten wie diesen müssen wir alle zusammenrücken."
(P.Vasilyevsky--DTZ)