
Strenge Vorgaben für Bereitschaftsdienst von Ermittlungsrichtern

Das Bundesverfassungsgericht hat strenge Vorgaben für die Einrichtung eines Bereitschaftsdiensts an Gerichten außerhalb der normalen Dienstzeiten gemacht. Ein Ermittlungsrichter müsse am Tag zwischen 06.00 Uhr und 21.00 Uhr "uneingeschränkt erreichbar sein", stellte das höchste deutsche Gericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss klar. In der Nacht müsse ein Bereitschaftsdienst jedenfalls bei Bedarf eingerichtet werden. (Az. 2 BvR 675/14)
Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hob vor diesem Hintergrund Gerichtsbeschlüsse auf, mit denen eine durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Durchsuchung in der Nacht bestätigt wurde. Der von der Durchsuchung betroffene Mann hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Er war an einem frühen Samstagmorgen im September 2013 von Rettungskräften gefunden worden. Sie vermuteten, dass er Drogen genommen hatte. Es kam schließlich zur Durchsuchung seiner Wohnung, die von einer Staatsanwältin im Bereitschaftsdienst angeordnet wurde. Die Anträge des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahmen blieben vor Gericht erfolglos. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts muss das zuständige Landgericht der Fall erneut prüfen.
Das Grundgesetz schreibt vor, dass eine Wohnungsdurchsuchung grundsätzlich von einem Richter angeordnet werden muss. Nur in Ausnahmefällen können die Strafverfolgungsbehörden diese wegen Gefahr im Verzug selbst anordnen.
Die Verfassungsrichter stellten nun strenge Vorgaben auf, um den grundsätzlichen Richtervorbehalt zu gewährleisten. Entsprechend "den heutigen Lebensgewohnheiten" müsse ein Ermittlungsrichter zwischen 06.00 Uhr und 21.00 Uhr erreichbar sein. Über einen weiteren Bereitschaftsdienst in der Nacht müssten die Gerichte entscheiden, wobei ihnen dabei ein "Beurteilungs- und Prognosespielraum" zustehe.
Den aufgestellten Maßstäben werden laut dem Beschluss des Verfassungsgerichts die Gerichtsentscheidungen in dem konkreten Fall nicht gerecht. Die Verfassungsrichter stellten dazu unter anderem fest, dass die Bereitschaftsdienstzeiten beim zuständigen Amtsgericht den Anforderungen des Grundgesetzes nicht genügten. Sie rügten, dass zwischen 06.00 Uhr und 10.00 Uhr kein Ermittlungsrichter erreichbar gewesen sei.
Damit sei die auch an Wochenenden und an Feiertagen sicherzustellende uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters am Tag nicht gewährleistet gewesen, erklärte das Verfassungsgericht. Das Landgericht hätte sich in dem Fall deshalb mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Anordnung der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft um 4.44 Uhr im Fall eines verfassungsgemäß eingerichteten Bereitschaftsdiensts wegen Gefahr im Verzug gerechtfertigt gewesen wäre.
(V.Sørensen--DTZ)