Deutsche Tageszeitung - Gericht: Eritreer müssen bei Passbeschaffung zu Einbürgerung mitwirken

Gericht: Eritreer müssen bei Passbeschaffung zu Einbürgerung mitwirken


Gericht: Eritreer müssen bei Passbeschaffung zu Einbürgerung mitwirken
Gericht: Eritreer müssen bei Passbeschaffung zu Einbürgerung mitwirken / Foto: © AFP/Archiv

Menschen aus Eritrea, die in Deutschland eingebürgert werden wollen, müssen einem Gerichtsurteil zufolge bei der Klärung ihrer Identität mitwirken und dafür auch bei der eritreischen Botschaft vorsprechen. Das entschied das Verwaltungsgericht Freiburg im März, wie eine Sprecherin am Donnerstag in der baden-württembergischen Stadt mitteilte.

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Geklagt hatte ein 34-jähriger Wehrdienstdeserteur aus Eritrea, der im Jahr 2014 nach Deutschland einreiste und seit September 2015 in Vollzeit arbeitet. 2016 wurde er als Flüchtling anerkannt, seit Februar 2023 hat er ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Im August 2023 beantragte der Mann laut Gericht seine Einbürgerung.

Die zuständige Behörde verlangte dafür die Vorlage eines eritreischen Passes. Der Kläger lehnte es jedoch ab, sich dafür an die eritreische Botschaft zu wenden. Er machte geltend, dass die Botschaft für die Ausstellung eines Passes die Abgabe einer sogenannten Reueerklärung und die Zahlung einer Aufbausteuer verlange, was beides unzumutbar sei.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Einbürgerungsklage ab. Ein Einbürgerungsbewerber müsse an der Identitätsklärung mitwirken und dabei "alle ihm objektiv möglichen und subjektiv zumutbaren Schritte zur Beschaffung eines Passes unternehmen". Dies gelte auch für Bewerber mit Flüchtlingsstatus. Der Kläger habe seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichts steht nicht fest, dass der Kläger eine "Reueerklärung" abgeben müsste. Daher könne von ihm verlangt werden, dies durch eine Botschaftsvorsprache abzuklären. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger oder seinen Angehörigen allein durch die Kontaktaufnahme zur Botschaft Gefahr drohe. Auch die Zahlung der Aufbausteuer in Höhe eines vermutlich niedrigen fünfstelligen Betrags sei nicht unzumutbar.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu. Der Kläger legte daraufhin Berufung ein. Das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.

(Y.Leyard--DTZ)

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