Deutsche Tageszeitung - Hamburg startet Bundesratsinitiative zu Nachbesserungen bei Mietpreisbremse

Hamburg startet Bundesratsinitiative zu Nachbesserungen bei Mietpreisbremse


Hamburg startet Bundesratsinitiative zu Nachbesserungen bei Mietpreisbremse
Hamburg startet Bundesratsinitiative zu Nachbesserungen bei Mietpreisbremse / Foto: ©

Der rot-grüne Hamburger Senat fordert Nachbesserungen bei der sogenannten Mietpreisbremse und startet dazu eine Bundesratsinitiative. "Um Mieterinnen und Mieter auf angespannten Wohnungsmärkten noch besser zu schützen, wollen wir einige Regeln nachschärfen", sagte die Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz, Anna Gallina (Grüne), dem "Handelsblatt" vom Freitag. Regelungsbedarf sieht der Senat für möblierte Wohnungen und Kurzzeitvermietungen.

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Vermieter sollen demnach künftig verpflichtet werden, sowohl die Nettokaltmiete als auch den Möblierungszuschlag transparent auszuweisen. Auch soll die zulässige Höhe des Zuschlags gedeckelt werden. Mieter sollen dadurch die Miethöhe überprüfen und gegebenenfalls zu viel geforderte Miete zurückverlangen können. "Ein paar einfache und billige Möbel dürfen nicht mehr ausreichen, um eine Wohnung teuer möbliert zu vermieten", sagte Gallina der Zeitung.

Bei Kurzzeitvermietungen sieht der Senat das Problem, dass die Mietpreisbremse aufgrund einer Gesetzeslücke nicht greift und dadurch Vermietern die Möglichkeit eröffnet wird, möblierte Wohnungen zum "vorübergehenden Gebrauch" teuer zu vermieten. "Wir wollen Mieterinnen und Mieter schützen, indem wir diese durch neue Vermietungsmodelle entstandenen Schlupflöcher in der Mietpreisbremse schließen", sagte Stadtentwicklungssenatorin Dorothee Stapelfeldt (SPD) dem "Handelsblatt".

Bei den bislang ungeregelten Kurzzeitvermietungen will der Senat deshalb den Begriff des "vorübergehenden Gebrauchs" einer Wohnung eingrenzen. In angespannten Wohnungsmärkten soll die Maximalvermietungsdauer fünf Monate betragen.

Auch Kettenmietverträge sollen künftig unzulässig sein. Dies betrifft Kurzzeitmietverträge, die immer wieder zwischen denselben Parteien geschlossen werden. "Dies soll allerdings nur dann gelten, sofern zwischen den einzelnen Mietzeiträumen weniger als drei Monate liegen", zitierte das "Handelsblatt" aus der Gesetzesbegründung. Bei längeren Pausen sei ein Fall einer "missbräuchlichen Umgehung der Regelvermutung eher fernliegend".

(L.Møller--DTZ)

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