Deutsche Tageszeitung - BAG stärkt gerichtlichen Weiterbeschäftigungstitel nach Kündigung

BAG stärkt gerichtlichen Weiterbeschäftigungstitel nach Kündigung


BAG stärkt gerichtlichen Weiterbeschäftigungstitel nach Kündigung
BAG stärkt gerichtlichen Weiterbeschäftigungstitel nach Kündigung / Foto: ©

Hat ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung einen gerichtlichen Titel auf Weiterbeschäftigung erstritten, muss er sich nicht auf anderweitige Deals mit dem Arbeitgeber einlassen. So muss er ein Angebot für einen Prozess-Arbeitsvertrag bis zum rechtskräftigen Ende des Kündigungsstreits nicht annehmen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: 5 AZR 205/21)

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Es gab damit einem Qualitätsmanager aus Baden-Württemberg recht. Sein Arbeitgeber hatte ihm zum 30. September 2019 gekündigt. Im August 2019 gab das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage statt. Gleichzeitig verurteilte es den Arbeitgeber, den Qualitätsmanager bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses unverändert weiter zu beschäftigen.

Im September 2019 bot der Arbeitgeber ein "Prozessarbeitsverhältnis" für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses an. Danach sollte die Vergütung von 6667 Euro monatlich bleiben, auch die Aufgabenbeschreibung war zu 80 Prozent identisch. Allerdings sah der Vertrag keinen Urlaub und keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit vor.

Der Qualitätsmanager erschien dann am 1. Oktober 2019 im Betrieb, unterschrieb den angebotenen Zwischenvertrag aber nicht. Deshalb wurde er in der Folge nur zeitweilig beschäftigt.

Mit seiner Klage verlangte er dennoch das volle Gehalt. Der Arbeitgeber meint, mit der Ablehnung des Prozessarbeitsverhältnisses habe der Qualitätsmanager "böswillig" eine zumutbare Zwischenbeschäftigung unterlassen.

Doch der Qualitätsmanager war nicht verpflichtet, das Übergangsangebot des Arbeitgebers anzunehmen, urteilte nun das BAG. Zwar müsse er grundsätzlich Rücksicht auch auf die Belange seines Arbeitgebers nehmen. Dies "findet jedoch dort eine Grenze, wo der Arbeitnehmer einen (vorläufig) vollstreckbaren Titel und damit einen den Arbeitgeber bindenden Rechtsanspruch hat", heißt es in dem Erfurter Urteil. Das Beharren auf diesem Anspruch sei nicht treuwidrig.

(M.Dorokhin--DTZ)

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