Deutsche Tageszeitung - Jeder dritte Wohnungssuchende mit Migrationshintergrund erlebt Diskriminierung

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Jeder dritte Wohnungssuchende mit Migrationshintergrund erlebt Diskriminierung


Jeder dritte Wohnungssuchende mit Migrationshintergrund erlebt Diskriminierung
Jeder dritte Wohnungssuchende mit Migrationshintergrund erlebt Diskriminierung / Foto: ©

Jeder dritte Wohnungssuchende in Deutschland mit Migrationshintergrund erlebt einer Umfrage zufolge rassistische Diskriminierung. "Oft reicht schon ein fremd klingender Name aus, um gar nicht erst zur Wohnungsbesichtigung eingeladen zu werden", sagte der kommissarische Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Bernhard Franke, am Mittwoch in Berlin. Dabei sei Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt gesetzlich verboten.

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Die Antidiskriminierungsstelle ließ rund tausend Menschen in Deutschland ab 16 Jahren befragen. 15 Prozent derjenigen, die in den vergangenen zehn Jahren auf Wohnungssuche waren, erlebten demnach Diskriminierung aus rassistischen Gründen, wegen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe oder der Herkunft aus einem anderen Land. Bei Menschen mit Migrationshintergrund war es jeder Dritte (35 Prozent).

Dass solche Diskriminierung bei der Wohnungssuche in Deutschland vorkommt, meinen vier von fünf Befragten (83 Prozent). "Damit ist der Wohnungsmarkt der Lebensbereich, in dem die meisten Befragten ein Problem mit rassistischer Diskriminierung vermuten", erklärte Franke.

Die Umfrage zeigt, dass fast ein Drittel der Befragten (29 Prozent) sehr große oder große Bedenken haben, wenn in die Nachbarwohnung oder das Nachbarhaus ein Mensch einziehen würde, der nach Deutschland eingewandert ist. Die Vorstellung, eine Wohnung an jemanden zu vermieten, der eingewandert ist, sorgt demnach bei 41 Prozent der Befragten für Bedenken.

Franke forderte gesetzliche Änderungen. Sinnvoll sei etwa ein Verbot diskriminierender Wohnungsanzeigen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - wie dies bereits bei Stellenanzeigen der Fall ist.

Das Diskriminierungsverbot im AGG gilt nicht, wenn ein besonderes "Nähe- oder Vertrauensverhältnis" eingegangen wird - dazu gehört auch die Nutzung von Wohnraum auf demselben Grundstück. Wohnungsbaugesellschaften dürfen Wohnungssuchende "im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse" unterschiedlich behandeln.

Solche Ausnahmen bergen die Gefahr des Missbrauchs, wie Franke kritisierte. Sie verstoßen laut einem Rechtsgutachten der Diskriminierungsstelle zudem gegen das Europarecht.

(Y.Ignatiev--DTZ)

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