Deutsche Tageszeitung - Versicherung muss Hotel Entschädigung für zweiten Corona-Lockdown zahlen

Versicherung muss Hotel Entschädigung für zweiten Corona-Lockdown zahlen


Versicherung muss Hotel Entschädigung für zweiten Corona-Lockdown zahlen
Versicherung muss Hotel Entschädigung für zweiten Corona-Lockdown zahlen / Foto: © AFP/Archiv

Die Betriebsschließungsversicherung muss einem Hotel in Niedersachsen eine Entschädigung für den zweiten Corona-Lockdown ab November 2020 zahlen. Für die Zeit des ersten Lockdowns im Frühling 2020 steht dem Hotel dagegen kein Geld zu, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschied. Für das Urteil entscheidend war die Klausel im Versicherungsvertrag. (Az. IV ZR 465/21)

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Darin hieß es, dass bei einer Betriebsschließung durch die Behörden wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Erreger eine Entschädigung gezahlt werde. Zur Definition der Erreger verwies die Klausel auf das Infektionsschutzgesetz: Dort namentlich aufgeführte Krankheiten seien versichert.

Das Oberlandesgericht Celle entschied im November 2021 zugunsten des Hotels, dass auch solche Krankheiten den Versicherungsfall auslösen könnten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannt waren - wenn sie denn bei Eintreten des Versicherungsfalls im Gesetz stünden. Die Erreger seien im Vertrag nämlich nicht einzeln aufgezählt.

In dieser Entscheidung sah der BGH nun keine Rechtsfehler. Er wies die Revision des Versicherers zurück, dieser muss für Ausfälle wegen des zweiten Lockdowns zahlen.

Anders für den ersten Lockdown: Hier hatte das Oberlandesgericht angenommen, dass die Versicherung nicht zahlen müsse - weil Covid-19 im März 2020 nämlich noch nicht ausdrücklich im Infektionsschutzgesetz stand. Auch diese Auffassung bestätigte der BGH und wies die Revision des Hotels ebenfalls zurück.

Vor einem Jahr hatte der BGH im Fall einer Gaststätte aus Schleswig-Holstein entschieden, dass die Versicherung nicht zahlen müsse, wenn im Vertrag die Krankheitserreger einzeln aufgezählt werden und Sars-Cov-2 nicht darunter ist. Bei der Betriebsschließungsversicherung handelt es sich um eine Zusatzversicherung, die Gastwirte und Hoteliers abschließen können, aber nicht müssen.

(V.Varonivska--DTZ)