Deutsche Tageszeitung - Kein Schmerzensgeld wegen Verbrennung mit heißer Suppe auf Flug

Kein Schmerzensgeld wegen Verbrennung mit heißer Suppe auf Flug


Kein Schmerzensgeld wegen Verbrennung mit heißer Suppe auf Flug
Kein Schmerzensgeld wegen Verbrennung mit heißer Suppe auf Flug / Foto: ©

Wer im Flugzeug Suppe essen will, sollte die Temperatur vor dem Essen selbst prüfen. Das Landgericht Köln verweigerte einer Passagierin Schmerzensgeld, die sich auf einem Flug von München nach New York heiße Suppe in den Ausschnitt geschüttet hatte. Sie hätte sowohl die Temperatur der Suppe als auch die der Suppenschale prüfen müssen, teilte das Gericht am Freitag mit. (Az. 21 O 299/20)

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Die Frau gab an, dass sie aufrecht gesessen und die Schale mit der linken Hand angehoben habe. Diese sei aber so heiß gewesen, dass sie sie schnell wieder habe absetzen wollen. Dabei sei ein Teil der Suppe auf ihren Oberkörper geflossen und habe dort Verbrennungen zweiten Grades verursacht.

Die Passagierin beklagte, dass sie dann zum Kühlen statt zerstoßenen Eises in einer Stoffserviette nur einen Becher Eiswürfel und eine Papierserviette bekommen habe. Sie habe auch keine Brandsalbe bekommen und es sei kein Arzt gerufen worden. Nach der Landung habe sie zudem nicht die Adresse einer auf Brandverletzungen spezialisierten Klinik bekommen, sondern nur die einer normalen Klinik.

Sie verklagte die Fluggesellschaft auf Schmerzensgeld in fünfstelliger Höhe und beantragte die Feststellung, dass die Airline ihr alle Schäden, auch die wegen der psychischen Folgen, ersetzen müsse. Sie habe Schmerzen erlitten und sei wegen der Verletzung psychisch angeschlagen.

Die Airline gab dagegen an, dass die Passagierin stark nach hinten gelehnt gewesen sei, als sie die Suppe essen wollte. Die Suppe sei auch nicht zu heiß gewesen. Dieser Argumentation folgte das Gericht. "Hätte die Klägerin aufrecht gesessen und wäre die Porzellanschale wirklich so brühend heiß gewesen, hätte die Klägerin die Suppe wohl höchstens umgekippt. Es wäre ihr nicht gelungen, die Schale bis zur Brust anzuheben", hieß es in der Mitteilung.

Hätte die Frau die Schale vor dem Anfassen geprüft, hätte sie sie erst gar nicht angehoben und die Verletzungen seien vermieden worden, erklärte das Gericht weiter.

(W.Budayev--DTZ)

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